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Annika Höritz

Die Honorarverordnungen für bildende Kunst

Im März 1952 beschloss der Verband Bildender Künstler Deutschlands (VBK) die erste ‚Honorarordnung für Bildende Künstler’, die für dessen Mitglieder und Kandidaten als verbindlich erklärt wurde. Sie sollte eine ‚Hilfe‘ dafür darstellen, die Künstler in die Lage zu versetzen, „Leistungen in hoher Qualität zu schaffen“ und ihren Status als bloße „Warenproduzenten“[i] zu revidieren. Ihre offizielle Bestimmung war also, den Künstlern ein wirtschaftlich gesichertes Leben zu gewährleisten, damit sich diese von nun an ihrer wichtigsten Aufgabe widmen konnten: zum Aufbau der Republik durch (sozialistisch) vorbildliche Kunst beizutragen.

Insgesamt wurden in den Jahren der DDR drei ‚Honorarordnungen für Bildende Kunst’ erlassen.[ii] Sie enthielten Grundbestimmungen und legten sowohl den jeweiligen Geltungsbereich der Ordnung fest als auch Vertragsbedingungen, Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer, die zu zahlenden Tarifsätze pro Kunstwerk, sowie mögliche Sonder- und Ausnahmeregelungen. Am stärksten voneinander abweichend waren die Bestimmungen über die tatsächlich auszuzahlenden Honorare.

Bei den festgesetzten Tarifen der ersten Honorarordnung handelte es sich um Mindestsätze, für deren Einhaltung der Landesverband zuständig war. Der Spielraum nach oben war offen; das Honorar sollte sich nach der gesellschaftlichen Bedeutung des Kunstwerkes, der Höhe des Aufwandes der Vorarbeit und der „Qualifikation des Künstlers im allgemeinen Leistungsdurchschnitt“ richten.[iii]  Orientierungspunkte oder Beispiele, nach denen die Bedeutung eines Kunstwerkes bemessen werden sollte, wurden den Nutzern der Ordnung jedoch nicht an die Hand gegeben.

Die Zahlung der Entlohnung konnte in Raten erfolgen. Während in späteren Honorarordnungen die Leinwände nach Größe bezahlt wurden, unterteilte diese erste die Arbeiten der Maler in Genre und Technik. Dabei zeigt sich, dass dem Porträtbild die meiste Wertschätzung entgegengebracht wurde: es wurde am höchsten vergütet. Auftragsarbeiten wurden wesentlich höher entlohnt als angekaufte Werke; so betrug beim Ankauf eines Blumenstilllebens der Mindestpreis 400,– DM, als Auftragswerk bereits 600,– DM.[iv]

Am 20. Mai 1971 wurde eine neue ‚Honorarordnung Bildende Kunst’ vom Ministerium für Kultur (MfK) beschlossen. In den Geltungsbestimmungen wurden nun auch die Institutionen benannt, für die die Ordnung als verbindlich galt: für „volkseigene Kombinate, volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe, VVB [d.i.: Vereinigung Volkseigener Betriebe; Anm. d. Verf.] und andere wirtschaftsleitende Organe und deren Einrichtungen; Betriebe mit staatlicher Beteiligung, sozialistische Genossenschaften, Privatbetriebe, Handwerksbetriebe und sonstige Betriebe; staatliche Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen“.[v]

Im Gegensatz zu den Mindestsätzen der vorangegangenen Honorarordnung wurden nun Höchstsätze bestimmt, die unbedingt einzuhalten waren. Möglichkeiten der Ausnahme wurden jedoch eingeräumt; beispielsweise durfte „ausgezeichnete künstlerische Leistung“ nach Absprache mit der Bezirksorganisation des VBK nach der nächst höheren Gruppe honoriert werden oder ein Zusatzgehalt erteilt werden.[vi] Den Leitern der entsprechenden Einrichtungen sollte dafür ein festgesetzter Honorarfonds zur Verfügung stehen, der nicht überschritten werden durfte. Kriterien, die zur Festlegung der Höhe des Honorars dienten, waren zum Beispiel: „Volksverbundenheit und Parteilichkeit, Wahrheitsgehalt und Ideenreichtum“, ebenso spielten „die gesellschaftliche Bedeutung und der ideologische Anspruch der Thematik“ sowie „zusätzliche Anforderungen des Auftraggebers“[vii] eine Rolle.

Verfügt wurde nunmehr auch, welchen Künstlern Aufträge zur Schaffung von Kunstwerken erteilt werden durften: „Mitglieder und Kandidaten des Verbandes Bildender Künstler der DDR, anerkannte Kunstschaffende in Handwerk, Gewerbe und Industrie [außerdem] Inhaber von Bescheinigungen des Verbandes Bildender Künstler der DDR über den Nachweis eigenschöpferischer künstlerischer Leistungen“ und Restauratoren. Es war gleichfalls gestattet, Volkskunstschaffende zu beauftragen, allerdings nur diejenigen, „deren künstlerische Qualifikation von den zuständigen staatlichen und gesellschaftlichen Trägern der Volkskunstbewegung anerkannt“ wurde.[viii] Je nach Dauer des Auftrages konnte die Auszahlung der Vergütung in Raten erfolgen, bei Vertragsverletzung das Honorar gemindert oder der Vertrag vollständig aufgelöst werden. Entsprach das bereits fertige Kunstwerk nicht den „vereinbarten Leistungskriterien“, war ein neuer geeigneter „Verwendungszweck“ zu suchen, für dessen Mehrkosten der Auftragnehmer aufkommen musste.[ix]

Gegenüber der Honorarordnung von 1952 wurden die Honorarsätze für Malerei nicht nach Genres unterteilt, sondern in drei Gruppen gegliedert, je nach Gestaltung des sozialistischen Gehaltes. In der ersten und zugleich teuersten Gruppe waren Kunstwerke vertreten, die „bedeutende realistische – vor allem thematische, figürliche – Gestaltungen der sozialistischen Gegenwart und der revolutionären Geschichte“[x] darstellten. Die Honorare waren nach der Größe des Bildes fünffach gestaffelt, beginnend bei einem Maximalpreis von 2.000,– M für Kleinformate (60 x 60 cm und kleiner) und endend bei 15.000,– M für Großformate (bis 300 x 300 cm); größere Arbeiten wurden nach den Honorarsätzen für Architekturbezogene Kunst entlohnt. Tafelbilder mit „thematischen Gestaltungen der Vielfalt unseres sozialistischen Lebens“ waren in der zweiten Gruppe bei gleicher Formatstaffelung mit max. 1.500,– M bis zu max. 12.000,– M zu honorieren. Die Maximalsätze der dritten Honorargruppe mit „dekorativen Gestaltungen sozialistischen Gehaltes“[xi] rangierten zwischen 1.000,– M und 9.000,– M.[xii]

Eine Problematik dieser vorrangig nach Größe bestimmten Bezahlung war, dass – wie 1998 geschlussfolgert wurde – die Honorarordnung „für die Beurteilung der Qualität nur wenig gesetzlichen Spielraum“ ließ und „Spitzenwerke [...] auf dieser Grundlage kaum zu erwerben“ waren.[xiii] Möglicher Konkurrenz beim Ankauf, z. B. durch Sammler und Institutionen aus der Bundesrepublik Deutschland, konnte durch die Beschränkung des Preises so unter Umständen nicht begegnet werden.

Der Wandel von Mindest- zu Maximalbeträgen in den Honorarordnungen lässt es zu, Vermutungen über veränderte Ursachen zur Festsetzung von Künstlerhonoraren generell anzustellen.

Ein Grund könnte in den unterschiedlichen Herausgebern der Ordnungen zu suchen sein. Als Berufsorganisation für Bildende Künstler war dem VBK 1952 vermutlich zunächst an der Existenzsicherung seiner Mitglieder gelegen. Die Mindesthonorarsätze und das Fehlen von inhaltlichen Vorgaben sowie das betonte Einräumen von Künstlerrechten würden für diese These sprechen. Mit dem Übergang der Verantwortlichkeit der Herausgabe der Honorarordnung an das Ministerium für Kultur änderte sich nicht nur die Preissetzung, sondern es wurden nun auch inhaltliche Auflagen definiert. Das Einbringen thematischer Vorgaben in die Honorarordnung förderte die Durchsetzung einer den Kulturfunktionären der DDR genehmen Kunst. Die Begrenzung der Künstlerhonorare nach oben könnte Reaktion auf die immer klarer formulierte Aufgabe der Kunst in der DDR sein, die 1975, im Rahmen der 1974 einsetzenden Etablierung eines Staatlichen Kunsthandels, in Hermann Raums Aufsatz ‚Kunst für alle!' formuliert wurde: Der „heranwachsende sozialistische Mensch“ benötige Kunst als „fundamentales Lebensmittel“.[xiv] Dafür musste dementsprechend auch für relativ stabile Preise gesorgt werden, die nicht unkontrolliert ins Unermessliche steigen konnten. Ausufernde Preise und somit auch die Gewinnorientierung als vorrangiges Kriterium bei der Kaufentscheidung galt es zu vermeiden.

Herausgeber der dritten und letzten Honorarordnung von 1978 war ebenfalls das Ministerium für Kultur. Die Festlegung der Künstlerhonorare erfolgte in einer Mischform der vorhergehenden Ordnungen: Vorgegeben war nun eine Preisspanne. Auch die Kriterien zur Festsetzung des jeweiligen Honorars waren zunächst dieselben, jedoch wurde zusätzlich eine mögliche hohe Anerkennung des Werkes im In- und Ausland berücksichtigt, sowie weitere Kriterien, die aber vermutlich, auch ohne Hinweis, schon bei den ersten beiden Honorarordnungen ins Gewicht fielen: „Zeitaufwand, Format, genrespezifische Qualitätsmerkmale und Auflagenhöhe“[xv]. Der Höchstsatz durfte nur dann gezahlt werden, wenn mehrere der Kriterien auf das jeweilige Kunstwerk zutrafen.[xvi] Auch die möglichen Auftragnehmer blieben gleich, wurden lediglich erweitert um die „Kollegien Bildender Künstler“, „Kunstwissenschaftler mit einem Hochschulabschluß“ und „VEB und PGH, deren Produktion kunsthandwerklichen Charakter trägt und in denen Künstler tätig sind“[xvii]. Die Angaben zu Vertragsbedingungen, Pflichten der Auftraggeber, Ratenzahlungen der Honorare usw. ähnelten stark denen der Honorarordnung von 1971. Eine weitere Neuerung war der Einsatz einer Zentralen Gutachterkommission beim Ministerium für Kultur, deren Mitglieder „vom Minister für Kultur auf die Dauer von drei Jahren berufen“[xviii] wurden. Sie war zuständig für die „Festlegung von Einzelhonoraren für zentrale künstlerische Vorhaben von nationaler bzw. internationaler Bedeutung“, der „Bestätigung von Verträgen, die über 50 TM liegen“, der „Herausgabe von authentischen Interpretationen zur richtigen Anwendung dieser Anordnung“, sowie die „Erteilung von staatlichen Zulassungen für eine künstlerische Tätigkeit von Bürgern, die nicht Mitglied des VBK der DDR sind.“[xix]  

Das wichtigste Kriterium für die Festsetzung der Vergütung in der Kategorie 'Malerei' war in der dritten Honorarordnung die Größe der Bilder. Thematisch wurde kaum unterschieden. Es fanden sich lediglich unterschiedliche Preise für „alle Genres der Malerei, figürliche Darstellung, Landschaft, Stilleben usw.“ und „mehrfigurige Malerei und Landschaftsmalerei mit besonders schwieriger Aufgabenstellung“[xx], wobei sich die Preisspannen bei Ersteren zwischen 500,– M und 16.000,– M bewegten, bei Letzteren zwischen 1.000,– und 25.000,– M für Großformate (400 x 400 cm). Diese angegebenen Preise und Formate sollten als „Richtwerte für die Berechnung“ begriffen werden. Wie schon in der vorhergehenden Honorarordnung konnte bei „hervorragenden künstlerischen Leistungen“[xxi], zusätzlich zum Honorar, die Zahlung einer monetären Anerkennung beim Ministerium für Kultur beantragt werden. Ob und in welcher Höhe dieses Anerkennungs-Honorar ausgezahlt wurde, variierte stark.[xxii]

Als ein Beweggrund für die Einführung eines Sonderhonorars wäre die notwendige Wettbewerbsfähigkeit zum Ausland mit freiem Markt denkbar. Künstler, deren Werke bereits einen höheren Marktwert hatten, wurden somit wieder verstärkt zum Verkauf innerhalb der DDR angeregt und ihre Bedeutung für die Gesellschaft mit der damit ausgedrückten besonderen Wertschätzung bestärkt.

Anmerkungen

[i] Honorarordnung für Leistungen Bildender Künstler, hg. vom VBK, Nr. 3/ März 1952, S. 2-10. In: AadK, Bezirksvorstand Potsdam, Nr. 32, VBK-Archiv Potsdam. Für den Hinweis danke ich Jérôme Bazin.

[ii] 1952 wurde die erste Honorarordnung durch den VBK herausgegeben, 1971 und 1978 zwei weitere durch das Ministerium für Kultur.

[iii] Honorarordnung für Leistungen Bildender Künstler, hg. vom VBK, Nr. 3/ März 1952, S. 2. In: AadK, Bezirksvorstand Potsdam, Nr. 32, VBK-Archiv Potsdam.

[iv] Ab 1950 schwankten die Honorare bei den durch die Vermittlung vom Kulturfond entstandenen Werken zwischen 1.000,– und 3.500,– DM. Vgl. Schütrumpf, Jörn: Auftragspolitik in der DDR. In: Monika Flacke (Hrsg.): Auftrag: Kunst 1949-1990. Bildende Künstler in der DDR zwischen Ästhetik und Politik. (Ausst.-Kat.) München, Berlin 1995, S. 13-29, hier S. 27, Fußnote 35. Die Währungsbezeichnung änderte sich im Lauf der Zeit, weshalb im Folgenden unterschiedliche Abkürzungen Verwendung finden: ‚DM‘ (Deutsche Mark der Deutschen Notenbank, 1948-64), ‚MDN‘ (Mark der deutschen Notenbank, 1964-1967) sowie ‚M‘ (Mark der DDR, 1968-1990).

[v] Honorarordnung Bildende Kunst vom 20. Mai 1971, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 8, 31.08.1971, S. 47-53, S. 47.

[vi] Ebd.

[vii] Ebd.

[viii] Ebd., S. 47f.

[ix] Ebd., S. 48.

[x] Ebd., S. 49.

[xi] Ebd., S. 49.

[xii] Zum Vergleich: 1970 betrug das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen 243,– M. Vgl. Koch, Hans: Über den kulturhistorischen Platz der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, in: Weimarer Beiträge, Heft 1 / 1980, S. 10-34, hier zit. nach: Schubbe, Elimar (Hrsg.): Dokumente zur Kunst-, Literatur- und Kulturpolitik der SED. Stuttgart-Degerloch 1972, S. 877-891, hier S. 878.

[xiii] Jürß, Lisa: “Weite und Vielfalt” als Sammlungskonzept. Zu einigen Aspekten der Sammlungsgeschichte des Staatlichen Museums Schwerin in den Jahren 1946-1990, in: Weite und Vielfalt... Kunst des realistischen Aufbruchs. Ausgewählte Werke seit 1945 der Gemäldesammlung im Staatlichen Museum Schwerin, hg. v. Kornelia von Berswordt-Wallrabe, Ausst.-Kat., Schwerin 1998, S. 10-15, hier S.10.

[xiv] Raum, Hermann: Kunst für alle? - Kunst für alle! Zehn Thesen zum sozialistischen Kunsthandel, in: Bildende Kunst, Berlin, H. 2/1975, S. 94/96, hier zit. nach: Schubbe, 1972, wie Anm. 12, S. 15-19, hier S. 15.

[xv] Anordnung über Allgemeine Bestimmungen bei der Vorbereitung und beim Abschluß von Verträgen über die Schaffung von Werken der bildenden und angewandten Kunst – Honorarordnung Bildende Kunst vom 10. Oktober 1978, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 5, 03.11.1978, S. 41-50, hier S. 41.

[xvi] Beim Ankauf des Bildes 'Versuchung' (1980) von Arno Rink benannten der damalige Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden Manfred Bachmann und der Direktor der Gemäldegalerie Neue Meister Joachim Uhlitzsch die zutreffenden Kriterien in ihrem Brief an die Zentrale Gutachterkommission Bildende Kunst beim Ministerium für Kultur: „Rink gehört zu den Malern, deren Werke für die Kunstentwicklung in der DDR Maßstäbe setzen und daher von nationaler Bedeutung sind. Der Künstler sollte also in unserer Gemäldegalerie unbedingt vertreten sein.” Und weiter: „Arno Rink hat sich einen hohen Grad künstlerischer Meisterschaft erarbeitet und eine harmonische Übereinstimmung von Inhalt und Form erreicht. Seine Werke zeugen von Ideenreichtum und Parteilichkeit und manifestieren ethische Prinzipien des Sozialismus in der nationalen Kunst der DDR; die mit ihnen bei internationalen Ausstellungen in würdiger Weise vertreten wird. Das Gemälde 'Die Versuchung' ist ein Hauptwerk des Künstlers.” Sie stuften es ein in die Kategorie 'Mehrfigurige Malerei mit besonders schwieriger Aufgabenstellung' und schlugen aufgrund der o.g. Kriterien den Höchstsatz von 9.000,– M Honorar für das 160 x 120 cm große Bild vor, was von der Gutachterkommission auch genehmigt wurde. (Manfred Bachmann, Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, und Joachim Uhlitzsch, Direktor der Gemäldegalerie Neue Meister, an die Zentrale Gutachterkommission Bildende Kunst beim Ministerium für Kultur, Günter Meier, Vorsitzender, 07.01.1982,in: Archiv Galerie Neue Meister, Erwerbungsakten, Ordner 1981-86, unpag.) Vgl. dafür auch Fußnote 22.

[xvii] Anordnung über Allgemeine Bestimmungen bei der Vorbereitung und beim Abschluß von Verträgen über die Schaffung von Werken der bildenden und angewandten Kunst – Honorarordnung Bildende Kunst vom 10. Oktober 1978, in: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 5, 03.11.1978, S. 41-50, S. 42.

[xviii] Ebd., S. 43.

[xix] Ebd.

[xx] Ebd., S. 44.

[xxi] Ebd., S. 43.

[xxii] Bei ihren Bemühungen um den Ankauf des Bildes ‚Versuchung' von Arno Rink (vgl. dazu Fußnote 16) beantragten Manfred Bachmann und Joachim Uhlitzsch bei der Staatlichen Gutachterkommission außerdem ein Anerkennungshonorar von noch einmal 9.000,– M. Diese Summe wurde jedoch nicht genehmigt, sondern lediglich 2.520,– M, was laut Gutachterkommission „bei diesem Antrag im Höchstfall 35 % vom Nettohonorar des Künstlers“ ausmachen würde. (Zentrale Gutachterkommission Bildende Kunst beim Ministerium für Kultur, Günter Meier, Vorsitzender, an Joachim Uhlitzsch, Direktor Gemäldegalerie Neue Meister, 03.02.1982. In: Archiv Galerie Neue Meister, Erwerbungsakten, Ordner 1981-86, unpag.) Anders entschied die Kommission 1981 bei einem Sonderhonorar für Wolfgang Mattheuer beim Ankauf des Bildes ‚Der übermütige Sisyphos und die Seinen'. Zu den 9.000,– M Honorar kamen nach einigen Verhandlungen noch 9.000,– M als Anerkennung hinzu. (Zentrale Gutachterkommission Bildende Kunst beim Ministerium für Kultur, Günter Meier, Vorsitzender, an Wolfgang Mattheuer, 21.05.1981. In: Archiv Galerie Neue Meister, Erwerbungsakten, Ordner 1981-1986, unpag.)

 

 

Dieser Text ist innerhalb des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projektes „Bildatlas: Kunst in der DDR“ im Teilprojekt der Galerie Neue Meister/ Staatliche Kunstsammlungen Dresden entstanden. „Bildatlas: Kunst in der DDR“ war ein Gemeinschaftsprojekt der TU Dresden, der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, dem Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam und dem Kunstarchiv Beeskow.

Zitierempfehlung: Annika Höritz: Die Honorarverordnungen für bildende Kunst. Oktober 2012. In: Kunst in der DDR, URL: <https://www.bildatlas-ddr-kunst.de/knowledge/635>

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